taa-Newsletter Dezember 2009
Auf diesen Seiten können Sie den taa-Newsletter 31 vom 11.12.2009 lesen.
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Betriebswirtschaftlicher Begriff: Reverse Charge Umsatzsteuer
1. Begriff:
Umsatzsteuerliche Regelung, nach der in bestimmten Fällen nicht der leistenden Unternehmer, sondern sein Kunde (Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer schuldet.
2. Folgen:
Der leistende Unternehmer darf dem Kunden in diesen Fällen also nur das Nettoentgelt in Rechnung stellen. Der Kunde hat für den Bezug der berechneten Leistung eine eigene Umsatzsteuerschuld an das Finanzamt zu entrichten. Er kann jedoch, soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist, diese Umsatzsteuer auch selbst wieder als Vorsteuer geltend machen. Insoweit besteht hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastungswirkungen kein Unterschied zwischen dem Reverse-Charge-Verfahren und dem bisherigen Umsatzsteuer-/Vorsteuerverfahren. Dieses neue Verfahren führt lediglich zu einer Vereinfachung für den Fiskus und für den leistenden Unternehmer (weil er den Vorgang nicht beim Finanzamt deklarieren muss). Vor allem in grenzüberschreitenden Fällen reduziert dieses Vorgehen den Verwaltungsaufwand erheblich und vermeidet Steuerausfälle für den Fiskus.
3. Anwendungsbereich:
A) Das Reverse-Charge-Verfahren ist EG-rechtlich vor allem für grenzüberschreitende Fälle vorgesehen:
(1) In den Fällen von grenzüberschreitenden Katalogleistungen (§ 3a IV UStG) und grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Beförderungsleistungen (§ 3b III Satz 2 UStG), Vermittlungsleistungen (§ 3a II Nr. 4 Satz 2 UStG) und Werkleistungen (§ 3a II Nr. 3c UStG) ist es unter bestimmten Umständen in allen Mitgliedsstaaten (EU) zwingend vorgeschrieben.
(2) In allen übrigen Fällen grenzüberschreitender Geschäfte ist seine Einführung den Mitgliedsstaaten gestattet (Art. 21 der Sechsten EG-Richtlinie von 1977).
(3) Seine Anwendung auf weitere Fallkonstellationen ist EG-rechtlich nur gestattet, wenn es hierfür als Maßnahme zur Verhinderung von Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung oder als Maßnahme zur Steuervereinfachung von der EG genehmigt worden ist (Art. 27 der Sechsten Richtlinie).
B) In Deutschland ist das Reverse-Charge-Verfahren vorgesehen für:
(1) Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, naturgemäß allerdings nur dann, wenn diese Vorgänge in Deutschland steuerbar sind (§ 13b I Nr.1 UStG), das heißt, die Leistung muss in Deutschland erbracht worden sein;
(2) Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (§ 13b I Nr. 2 UStG);
(3) Lieferungen von Grundstücken (§ 13b I Nr. 3 UStG), Leistungsort Deutschland;
(4) Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung und -haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13b I Nr. 4 UStG), Leistungsort Deutschland;
(5) Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers nach § 3g UStG (§ 13b I Nr. 5 UStG).
Das Reverse-Charge-Verfahren gilt allerdings in allen diesen Fällen nur dann, wenn der Leistungsempfänger
• ein Unternehmer ist oder
• eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Ist das nicht der Fall, bleibt der leistende Unternehmer Steuerschuldner und muss die Steuer an das deutsche Finanzamt abführen.

