Reisekosten - Steuervorteile für Vielfahrer
Wer beruflich viel unterwegs ist, kann Reisekosten in größerem Umfang als zuvor steuerlich geltend machen. Darauf weist der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller hin.
Dabei profitieren Firmenmitarbeiter vor allem von einer geänderten Arbeitstätten-Regelung. So ging die Finanzverwaltung bisher bei wechselnden Einsatzorten von mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten aus. Infolgedessen konnten Arbeitnehmer für Fahrten mit dem Privat-Pkw nur die Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten ansetzen. Bei Nutzung eines Dienstwagens fiel für alle Fahrten zwischen Wohnung und den regelmäßigen Arbeitsstätten zusätzlich Lohnsteuer an. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof in drei Entscheidungen klargestellt, dass Arbeitnehmer maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben (BFH, Az. VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09).
Diese bestimmt sich laut dem Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) danach, wo der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt. Fahrten zu anderen Einsatzstellen gelten daher als Dienstreisen. Vorteile für Arbeitnehmer: Sie können für Dienstreisen mit dem Privatwagen jeden gefahrenen Kilometer – also für die Hin- und Rückfahrt – steuerlich geltend machen. Dienstreisen lösen keine Lohnsteuer aus. Zudem lassen sich Verpflegungskosten von bis zu 24 Euro täglich geltend machen. Vorteile für Arbeitgeber: Die komplizierte Abgrenzung zwischen Anfahrten und Dienstfahrten ist passé, die Lohnbuchhaltung wird erheblich vereinfacht.
Die Änderungen im Reisekostenrecht gelten dabei für alle bislang steuerlich nicht veranlagten Zeiträume. „Vielfahrer sollten gegen nicht bestandskräftige Steuerbescheide Einspruch einlegen“, empfiehlt daher Bilanzbuchhalterin und BVBC-Präsidiumsmitglied Angelika Hilgers. In jedem Fall sollten die Neuerungen aber in der Steuererklärung 2011 berücksichtigt werden.
„Besonders hoch sind die Steuervorteile, wenn Arbeitnehmer den Fiskus davon überzeugen können, dass sie gar keine regelmäßige Arbeitsstätte haben“, sagt BVBC-Spezialistin Hilgers. „Kurzbesuche in der Firmenzentrale für Absprachen oder Meetings gelten nicht als Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte.“
Sobald der Arbeitnehmer 20 Prozent seiner vereinbarten Arbeitszeit oder einen ganzen Tag pro Woche in einer betrieblichen Einrichtung verbringt, unterstellt der Fiskus allerdings eine regelmäßige Arbeitsstätte. Entscheidend sei daher ein plausibler Nachweis gegenüber dem Finanzamt, so der BVBC. „Wichtig ist vor allem eine systematische Zeiterfassung“, betont Hilgers. „Der Tätigkeitsumfang an allen Einsatzorten sollte exakt dokumentiert werden.“

