taa-Newsletter Dezember 2009
Auf diesen Seiten können Sie den taa-Newsletter 31 vom 11.12.2009 lesen.
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Grundlegende Neuregelung der Ortsbestimmungen bei Dienstleistungen ab 01. Januar 2010
Umsatzsteuer-Richtlinie – Änderungen zum 1. Januar 2010
Mit Schreiben vom 4. September 2009 wurde vom Bundesministerium für Finanzen die Neuregelung der Ortsbestimmung ab 2010 bekannt gemacht. Das betrifft vor allem Dienstleistungen beziehungsweise sonstige Leistungen an Unternehmer: Der bisherige Grundsatz der Besteuerung am Sitz des Leistungserbringers wurde aufgegeben. Dienstleistungen an einen Unternehmer werden ab 2010 grundsätzlich im Land des Empfängers besteuert. Nur bei einigen Leistungen wird von diesem Grundsatz abgewichen, insbesondere bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, bei Personenbeförderungen, bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln und bei Restaurationsleistungen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass ergänzende Verwaltungsanweisungen nach wie vor fehlen und frühestens im ersten Quartal 2010 geliefert werden.
B2B und B2C
Erbringt ein Unternehmer Leistungen an einen Empfänger, der Unternehmer ist, liegt ein sogenannter „B2B“ („Business-to-Business“) vor. Für die Leistungsortbestimmung gilt die Generalklausel „Empfängerortprinzip“. Bei der Rechnungsausstellung muss der Leistende dies kenntlich machen mit dem Vermerk „nicht steuerbare Leistung, Leistungsort im Ausland“. Sitzt der Leistungsempfänger in diesen Fällen innerhalb der EU liegt eine „innergemein-schaftliche Leistung“ vor. Die Leistung muss über die Zusammenfassende Meldung unter Berücksichtigung der UST-IdNr. des Leistungsempfängers angemeldet werden. Die Umsatzversteuerung hat nach den gesetzlichen Regelungen jenes Mitgliedsstaats zu erfolgen, in dem der Empfänger ansässig ist. Der Leistungsempfänger ist in diesen Fällen dafür verantwortlich.
Ist der Leistungsempfänger eine Privatperson, spricht man von einem „B2C“ („Business-to-Consumer“). Es gilt die Generalklausel „Herkunftslandprinzip“ und das Geschäft ist nach den umsatzsteuerlichen Bestimmungen jenes Mitgliedsstaats abzuwickeln, in dem der Leistungserbringer sein Unternehmen betreibt, in unserem Fall nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht.
Rechnungsausgang
… ins EU-Ausland
Hat der Unternehmer, für den eine sonstige Leistung erbracht wird, seinen Sitz im EU-Ausland, so ist dies über den Aufdruck der USt-IdNr. auf jeder Rechnung kenntlich zu machen. Der Abrechnungsposten ist in diesen Fällen netto, ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) auszuweisen. Ein Hinweis auf eine nicht steuerbare innergemeinschaftliche Leistung ist vorzunehmen, der Leistungsort ist im Ausland.
… in ein Drittland
Hat der Unternehmer, für den eine sonstige Leistung erbracht wird, seinen Sitz im Drittland, so ist das über einen separaten Nachweis der Unternehmereigenschaft über ein gesondertes Dokument zu erbringen (in den Unterlagen einmalig abzuheften). Der Rechnungsposten ist in diesen Fällen netto, ohne Mehrwertsteuer zu stellen. Ein Hinweis auf eine nicht steuerbare Leistung ist vorzunehmen, der Leistungsort ist im Ausland.
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Anmeldung in der Umsatzsteuervoranmeldung (Kennziffer 45 der USt-VA 2010) durch neue Steuerschlüssel
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keine Zusammenfassende Meldung (ZM)
Umsatzsteuervoranmeldung – Zusammenfassende Meldung
Neuerungen ergeben sich auch bei der Zusammenfassenden Meldung (ZM). Bisher mussten Unternehmer nur ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen in der ZM melden. Ab 2010 müssen sie auch die Leistungen, die an einen im anderen Mitgliedsstaat ansässigen unternehmerischen Empfänger („B2B“) erbracht werden, in die ZM aufgenommen werden. Diese ZM ist monatlich auf elektronischem Wege abzugeben. Die an IBIZA-Elster teilnehmenden Büros erhalten automatisch mit ihrer monatlichen Meldung im Anhang die ZM mit allen notwendigen Daten zur Übermittlung.
Rechnungseingang
… aus dem EU-Ausland
Sitzt der Unternehmer, der für das deutsche Reisebüro eine Leistung erbringt, im EU-Ausland und weist seine Unternehmereigenschaft mit der USt-IdNr. nach, so wird der Leistungsort auf Deutschland umverlagert. Der Unternehmer im EU-Ausland stellt die Rechnung netto (für diesen ist die Leistung nicht steuerbar). Der Leistungsempfänger, sprich das deutsche Reisebüro, hat nach § 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) sowohl die Mehrwertsteuer abzuführen, als auch den Vorsteuerabzug durchzuführen (Kennziffer 46 und 67 der UStVA).
... aus einem Drittland
Sitzt der Unternehmer, der für das deutsche Reisebüro eine Leistung erbringt, im Drittland, und weist seine Unternehmereigenschaft anderweitig aus, so wird der Leistungsort auf Deutschland umverlagert. Der Unternehmer im Drittland stellt die Rechnung netto (für diesen ist die Leistung nicht steuerbar). Der Leistungsempfänger, sprich das deutsche Reisebüro, hat nach § 13 b UStG sowohl die inländische MwSt. (z. B. 19 Prozent) abzuführen, als auch den Vorsteuerabzug (z. B. 19 Prozent) durchzuführen (Kennziffer 52 und 67 der UStVA).
Zusammenfassung und Checkliste
Prüfen Sie bitte sämtliche USt-IdNr.n Ihrer im Ausland ansässigen Kunden. Bei nicht vorhandener ID muss diese rechtzeitig erfragt und im Reservierungssystem, zum Beispiel in Amadeus in der KD-Maske, hinterlegt werden. Die Abfrage beziehungsweise Prüfung der ID-Nummern können über Onlineabfrage kostenlos beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis vorgenommen werden: http://www.bzst.bund.de. Liegt keine nachgewiesene Unternehmereigenschaft vor, wird der Kunde umsatzsteuerlich als Privatperson behandelt. Das bedeutet, dass der Leistungsort im Inland ist und damit die Leistung für den Kunden 19 Prozent teurer wird!
Auf den Ausgangsrechnungen ist künftig neben der Unternehmensadresse des Kunden die USt-IdNr. anzugeben. Ebenso ist für Umsatzsteuerzwecke der Vermerk aufzudrucken: „Leistung nicht steuerbar, Leistungsort im Ausland."
Für Kunden aus Drittländern (zum Beispiel der Schweiz oder auch den USA) muss ein Nachweis der Unternehmereigenschaft in Form eines anderen Dokuments vorliegen. In diesem Fall kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft durch eine Bestätigung einer Behörde im Sitzstaat des Kunden geführt werden. Die Bescheinigung soll dabei inhaltlich den Vorgaben der Unternehmerbescheinigung für Zwecke der Vorsteuervergütung entsprechen. Liegt kein Nachweis vor, wird der Kunde als Privatperson behandelt, die Leistung ist also steuerbar und steuerpflichtig!
Zusätzlich zur Umsatzsteuervoranmeldung muss eine Zusammenfassende Meldung abgegeben werden. Diese ist ab 2010 monatlich auf elektronischem Wege abzugeben (bisher vierteljährlich).
Ausgangs- sowie Eingangsrechnungen sollten in der Übergangszeit dringend auf den neuen Sachverhalt geprüft und bei Fehlern direkt reklamiert werden! Eine Korrektur von Eingangsrechnungen über das Vorsteuervergütungsverfahren bis zu einer bestimmten Frist ist nachträglich möglich, jedoch umständlich und aufwendig.
Mitarbeiter, die mit ausländischen Geschäftskunden zu tun haben, sollten gut mit Informationen zur Neuregelung ab 2010 versorgt und entsprechend vorbereitet sein. Es sollte einen Verantwortlichen geben, der mit der Pflege der Kundendaten entsprechend vertraut ist. Die taa bietet in Zusammenarbeit mit der t.a.c. Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Sitz ebenfalls in Großwallstadt auch Halbtagsseminare an. Bitte sprechen Sie uns einfach an.

