27. April 2018

Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen

Reiseveranstalter und Firmendienste müssen beim Hoteleinkauf aufpassen

 

Kaum eine Regelung aus dem Steuerrecht hat die Reisebranche und ihre Verbände in den letzten Jahren derart bewegt: Sie ist im Gewerbesteuergesetz zu finden und besagt, dass Einkäufe von Hotelleistungen für Zwecke der Gewerbesteuer dem steuerpflichtigen Gewinn der Reiseveranstalter zuzurechnen sind. Eine ohne Frage unsinnige Regelung, allerdings haben die Branchenverbände bis heute nahezu erfolglos versucht, ihren politischen Einfluss in den höchsten Ebenen geltend zu machen, um diese strenge Auslegung zu verhindern. Zuletzt war es der DRV, der mit der Einführung des pressewirksamen Begriffes der Urlaubssteuer zusätzlich Druck auf die Politik ausüben wollte. Unterm Strich jedoch gab es in den letzten Monaten nur wenig Bewegung. Der beim Finanzgericht Münster entschiedene Fall der Frosch Sportreisen GmbH liegt nun beim Bundesfinanzhof. Zahlreiche Unternehmen warten den Ausgang dieses Verfahrens mit Spannung ab, auch wenn mit einer kurzfristigen Entscheidung nicht zu rechnen ist.

 

Finanzverwaltung versucht weitere Bereiche einzubeziehen

Wichtig für die Unternehmen: Mittlerweile hat sich die Finanzverwaltung intensiver mit dem Thema auseinandergesetzt und offensichtlich auch ihre Prüfer daraufhin geschult. In unserer Praxis tauchten in den letzten Monaten vermehrt Anfragen von Prüfern im Zusammenhang mit der Hinzurechnung der Hoteleinkäufe auf. Dabei wird auch versucht, die gewerbesteuerliche Hinzurechnung auf andere Bereiche auszudehnen, etwa den Einkauf von (Fluss-)Kreuzfahrten, Bahn- und Busbeförderungen sowie die Mieten von Messedurchführungsgesellschaften. Wir können die Initiativen der Verbände gegen dieses Vorgehen nur unterstützen. Die jetzt praktizierte Hinzurechnung ist in sich nicht schlüssig und war auch bei Einführung des Gesetzes überhaupt nicht gewünscht. In der Tat wurde sie erst durch die profiskalische Auslegung einer kleinen Vorschrift zu einem Thema, das das Potenzial besitzt, eine ganze Branche in wirtschaftliche Probleme zu bringen.

 

Unser Tipp: Vermitteln

Um die Hinzurechnung zu vermeiden, ist es – sofern es sich in der Praxis gestalten lässt – empfehlenswert, die Hotelleistungen zu vermitteln. Hier besteht allerdings die Problematik, dass viele Reisebüros im Regelfall dem Endkunden keine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer ausstellen können. Für Geschäftsreisebüros, die innerdeutsche Hotelleistungen an ihre B2B-Kunden verkaufen, ist das natürlich sehr ärgerlich, aber gleichzeitig aus rein gewerbesteuerlicher Sicht die sicherste Methode, diesem Dilemma zu entgehen. Bei Hotelleistungen im Ausland hingegen stellt sich die Frage ohnehin nicht. In solchen Fällen ein deutscher Ausweis der Umsatzsteuer gar nicht möglich, da eine Hotelleistung im Ausland immer eine nicht steuerbare Leistung darstellt.

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