FAQs der Schlussabrechnungen

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Anleitung Schlussabrechnung Entgangene Provisionen Und Margen

Ergänzende Informationen Schwerpunkt Entgangene Provisionen Und Margen Stand 20220812

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Fristenübersicht:

Frist zum Einreichen aller Kostennachweise: 31.01.2023

Frist im Rahmen des Einreichens all Ihrer (Fix-) Kostenpostionen, inkl. aller Nachweise zu entgangenen Margen, Provisionen, Serviceentgelten, Regieerträgen sowie Ausfallkosten.

Frist zum Einreichen aller Lohnunterlagen: 28.02.2023

Frist zum Einreichen aller Erlösnachweise: 30.04.2023

Dies beinhaltet u.a. aktuelle, die Buchhaltung widerspiegelnden BWAs sowie die Jahresabschlüsse 2021 und 2022.
Diese spätere Frist wurde bewusst gewählt, damit Sie Ihre Jahresabschlüsse rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater abschließen können.

 

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Häufig gestellte Fragen zur Schlussabrechnung:

  • Wieso nutzt TAA nicht meine bereits abgegeben Listen mit allen Vorgängen und ich ergänze die Daten ggf. nur noch?

    Es ist technisch leider nicht möglich, die Daten aus Ihren bisherigen Tabellen alle automatisiert in die
    neue Excel-Datei für die Ermittlung der Personalkostenpauschale und entgangenen Provisionen und
    Margen zu übernehmen. Da Sie Ihre Vorgänge ohnehin alle nochmals einzeln prüfen und die
    dazugehörigen Nachweise zusammenstellen müssen, haben wir uns zu dem hier ausführlich
    erläuterten Vorgehen entschieden und versuchen gleichzeitig, Ihnen die Erfassung so weit wie
    möglich zu vereinfachen.

  • Kann ich nicht einfach wieder einen durchschnittlichen Provisionssatz von 10% für alle Vorgänge ansetzen wie schon in den Anträgen zur Überbrückungshilfe?

    Nein, das ist leider nicht mehr möglich. In den Überbrückungshilfeanträgen haben wir zum Teil mit
    Forecastwerten gearbeitet, da oftmals der Antrag noch im laufenden ÜBH-Zeitraum gestellt wurde und
    noch keine finalen Zahlen vorlagen. Deshalb war ein durchschnittlicher Ansatz von 10% durchaus
    legitim. Da nun die tatsächlichen Werte vorliegen, müssen nun auch die tatsächlich erhaltenen
    Provisionen angegeben werden. Lediglich ein Durchschnittswert der Provision aus dem Jahr 2019 pro
    Veranstalter ist möglich und gegenüber dem BMWK erklärbar.

  • Zählen Superprovisionen zur Berechnung des durchschnittlichen Provisionssatz dazu?

    Nein, laut FAQ sind nur Prov. SE und RE sowie kalkulierte Margen förderfähig, d.h. die Superprovisionen
    können nicht zur Berechnung des durchschnittlichen Erlöses pro Vorgang herangezogen werden.

  • Was kann ich tun, wenn ich die durchschnittliche Jahresprovision 2019 für einen Veranstalter nicht nachweisen kann?

    Wenn Sie keine Möglichkeit haben, vom Veranstalter einen Nachweis über die durchschnittliche
    Provision zu erhalten, können Sie diese in Ausnahmefällen über die Konten in der Buchhaltung
    nachweisen.
    Für Kunden mit IBIZA-Buchhaltung kann dies über einen folgenden Abruf in IBIZA erfolgen (siehe
    nachlolgende Anleitung)
    Kunden, die Ihre Buchhaltung auf anderen Systemen außer IBIZA abwickeln, können die
    Durchschnittsprovision ggf. über entsprechende, ähnliche Auswertungen nachweisen.
    Sofern Sie keine Möglichkeit finden, eine Durchschnittsprovision zu ermitteln, müssen pro Vorgang
    die tatsächlich erhaltenen Provisionen angegeben werden und - pro Vorgang - auch entsprechend
    nachgewiesen werden.

  • Können Umbuchungen angesetzt werden?

    Umbuchungen dürfen lediglich im Zeitraum der ÜBH I (März 2020 bis August 2020) angesetzt werden.
    In den drauffolgenden Zeiträumen dürfen sie nicht mehr angesetzt werden.

  • Wenn ich mit meinem Unternehmen die Deckelung von 50.000 Euro in ÜBH I und II erreicht habe, muss ich dann trotzdem die Provisionen nochmal bearbeiten bzw. einreichen?

    Sie haben die Möglichkeit, in den Antragsunterlagen zu prüfen, ob die Deckelung von 50.000 Euro in
    den Überbrückungshilfen I und II alleine schon durch die Fixkosten erreicht wurde.
    In diesem Fall ist die Angabe der Vorgänge für die entgangenen Provisionen und Margen für den
    Zeitraum ÜBH I und II März 2020 bis Dezember 2020 ggf. nicht nötig. Hier geht es allerdings nur um
    eine Erleichterung im Rahmen der Nachweisbereitstellung und des Eintrags in die Tabellen
    Reisevermittler, Eigenveranstaltung und Reiseveranstalter!
    In die Liste „ALLE Reisevorgänge 03.20-06.22“ müssen auf jeden Fall alle Vorgänge eingetragen
    werden!!!

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