21. Januar 2020

Lösungen in der Finanzbuchhaltung – B2B-Marge in Reisebüros

Am 29.11.2019 hat der deutsche Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2019 zugestimmt. Dieses Gesetz trat am 17.12.2019 in Kraft und bringt nun einige Änderungen in der B2B Margenbesteuerung mit sich.

 

Bin ich betroffen?

Betroffen sind nicht nur die Reiseveranstalter, sondern auch Reisebüros, die einzelne Leistungen, wie Hotels oder Mietwagen im Eigenhandel vertreiben. Dennoch lohnt es sich zu prüfen, ob man als Veranstalter oder als Vermittler auf dem Markt tätig ist, da auch hier Unterschiede gemacht werden. Mehr dazu beim Punkt „Verschiedene Fälle und Lösungen“.

 

Was ändert sich für mich?

Die wichtigsten Änderungen sind, dass die Margenbesteuerung ab sofort beim Verkauf von Reiseleistungen an B2B-Kunden anzuwenden ist. Zusätzlich muss für Reisen ab dem 01.01.2022 die Bemessungsgrundlage einzeln ermittelt werden. Eine Berechnung über die Gesamtmarge ist dann nicht mehr zulässig.

Die Neuregelung der Margensteuer bringt noch weitere Folgen mit sich:

  • Der Vorsteuerabzug geht sowohl beim Reiseveranstalter, als auch beim B2B-Kunden verloren. Die Folge ist, dass sich die betroffenen Reisen verteuern werden.
  • Im Regelfall kann die Vorsteuer nur noch durch das Hotel oder das Mietwagenunternehmen ausgewiesen Die Rechnung muss in dem Falle an den B2B-Kunden adressiert sein, was jedoch nur bei Inlandsleistungen sinnvoll ist.
  • Wenn ein Reisebüro eine Rechnung an den Kunden stellt und keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist wird ein Vermerk auf der Rechnung benötigt, der darauf hinweist, dass es sich dabei um eine Sonderregelung für Reisebüros handelt.

 

Wie sieht das Ganze in der Praxis aus?

Szenario: Das Reisebüro Sonnenstrahl (Musterreisebüro) kauft bei einem Hotel eine Übernachtung für 100,00 netto. Auf diese Leistung entfallen dann zusätzliche 7% Umsatzsteuer. Damit das Reisebüro mit der Übernachtung einen Gewinn erwirtschaften kann, werden 20,00 € auf die Leistung aufgeschlagen und an einen Firmenkunden in Deutschland weiterverkauft.

Buchungsbeispiele für IBIZA Buchhaltungen:

Hinweis: Dieses Beispiel wurde für IBIZA Mandanten 002 + 003 erstellt. Für andere IBIZA-Mandanten bzw. Systeme können die Kontonummern abweichen.

Verschiedene Fälle und Lösungen:

Anbei finden Sie drei Beispiele aus der Praxis und wie Sie damit umgehen können:

  • Anwendung der Margenbesteuerung aufgrund einer Eigenveranstaltung:

→ In diesem Fall ist die Margenbesteuerung anhand unseres Beispiels durchzuführen. Ein Mehrwertsteuerausweis ist nicht möglich. Somit hat der Firmenkunde keinen Vorsteuerabzug.

  • Vermittlungsfall mit Umsatzsteuerausweis im fremden Namen:

→ Wenn Sie im B2B Bereich als Agentur eines Hotels auftreten, besteht die Möglichkeit die Steuer im Namen des Hotels auszuweisen. Dabei ist zu beachten, dass dies NUR mit der USt-ID-Nr. des Hotels geht. Das Hotel muss Ihrem Unternehmen die schriftliche Genehmigung erteilt haben, dass Sie im Namen des Hotels die Mehrwertsteuer ausweisen. Liegt diese ausdrückliche Genehmigung nicht vor, ist ein Ausweis der Umsatzsteuer nicht möglich.

  • Vermittlungsfall mit Serviceentgelt und Überlassung der Hotelrechnung:

→ B2B-Kunden werden sicherlich eine Rechnung verlangen, auf der die Vorsteuer ausgewiesen ist. Das Hotel kann in solch einem Fall die Umsatzsteuer weiterhin in Rechnung stellen. Es wird daher empfohlen, dass das Hotel eine Rechnung an den Endkunden ausstellt, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Das Reisebüro kann dann die Hotelrechnung als Anlage zum Serviceentgelt hinzufügen und ggf. den Zahlungsverkehr abwickeln. Hierzu gibt es bereits Lösungen von Kreditkartendienstleistern, wie z. B. Airplus.

 

Aktuelle Fallbeispiele von unserem Partner Airplus:

Unser Partner Airplus hat uns zwei Fallbeispiele zu dieser Problematik zukommen lassen.

  • Fallbeispiel 1: In diesem Fall hat das Reisebüro Sonnenstrahl (Musterreisebüro) eine Hotelleistung eingekauft (hier bei Hyatt). Da es sich beim Endkunden um einen gemeinsamen Firmenkunden handelt kann die Rechnung über den Airplus Akzeptanzvertrag weiterbelastet werden. In diesem Fall erscheint das Reisebüro Sonnenstrahl auf der Airplusabrechnung an den Firmenkunden als Leistungsbringer. In unserem Fallbeispiel wurde auch die Steuer ausgewiesen. Künftig darf das Reisebüro die Mwst. nicht mehr ausweisen und müsste diese unterdrücken.
  • Fallbeispiel 2: Hier wird das Reisebüro Sonnenstrahl als Vermittler aktiv und reicht den Airplus-Account des Firmenkunden an eine Airline weiter (hier Lufthansa). Parallel wird lediglich das Reisebüroentgelt als Eigenleistung vom Musterreisebüro mit Mehrwertsteuer auf dem Kunden-Account belastet. Der Kunde kann bei diesen Transaktionen nach wie vor seine Vorsteuer geltend machen, dies kann so bleiben:

Bei Rückfragen:

Zu fachlichen Rückfragen steht Ihnen unser Service & Support unter der 06022 200 506 oder via Mail an service@taa.de zur Verfügung. Bei redaktionellen Fragen können Sie sich jederzeit bei Julian Paffen unter der 06022 200 569 oder via Mail an julian.paffen@taa.de melden.

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